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Rhein Composite auf dem Caravan Salon 2008

Auch in diesem Jahr waren wir wieder auf dem Caravan Salon vertreten. Wir danken allen Besuchern für eine rundum gelungene Messe.

Rhein Composite für herausragendes Produktdesign ausgezeichnet



Messe Düsseldorf zeichnet die Aufbautür Concorde Edition mit dem caravaning design award best practice aus

Neu: Pressespiegel

Im Pressespiegel finden Sie ab sofort vieles, was über Rhein Composite und seine Produkte geschrieben wird.

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Klicken Sie hier, um unsere AGBs als PDF anzuzeigen

§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Auskünfte, Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verkäufers bei laufenden und künftigen
Geschäftsbeziehungen.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich als verbindlich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

1. Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt. Sie basieren auf Vorgaben die vom Käufer bis zur Abgabe des Angebots gemacht werden. Spätere Änderungen sind von dem Angebot nicht erfasst.

2. Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, soweit sie nicht schriftlich und spezifiziert als rechtsverbindlich in den Vertrag eingeschlossen werden. Eine Zusicherung besonderer Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Verkäufer behält sich vor, Abweichungen im Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung seiner Produkte vorzunehmen.

3. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Soweit der Käufer die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsordnung an den Verkäufer zurückgibt, trägt der Käufer die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung der verwendeten Verpackung.

2. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 100,00 € (netto Warenwert). Für Kleinaufträge unter dem Mindestbestellwert berechnen wir einen Mindermengen-zuschlag von 30,00 € pro Auftrag.

3. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, ist der Verkäufer berechtigt, bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder Material-, Lohn- und sonstiger Kosten neue Preise zu berechnen.

§ 4 Lieferung

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbeistellung. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat, Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.

2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen sind bis zu 10 % zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung von Abrufterminen kann der Verkäufer spätestens drei Monate nach Lieferung der letzten Teillieferung eine verbindliche Festlegung der Lieferung der weiteren Abrufmenge verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.

4. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffen. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.

5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

§ 5 Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höhere Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch bei Fertigungsunterbrechung.

3. Die Haftung des Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Die Kosten einer etwaigen Versicherung trägt der Käufer.

§ 6 Gefahrtragung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung, übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand des Käufers infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf sein Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. Abs.1 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück der Käufer eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer verwahrt die Papiere für den Verkäufer.

7. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung i.S.v. Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.

10. Werden die abgetretenen Forderungen von dem Verkäufer eingezogen, ist der Käufer verpflichtet, beim Einzug durch den Verkäufer umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Information zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit diese für den Einzug erforderlich sind.

11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses und eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck-oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

13. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, so ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere eingegangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zahlbar.

2. Montagearbeiten, Lohnarbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar.

3. Werkzeuge sind mit 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Fertigstellung der Modelle bzw. Werkzeuge und weitere 1/3 nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils ohne Abzug zu zahlen. Abweichungen hiervon müssen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich definiert werden. Werkzeugänderungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

4. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf bei Wechseln vorheriger Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

5. Zahlungsverzug oder das Bekannt werden von solchen Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlungen oder Sicherheitsleistung zu fordern, sowie nach angemessener Nachfrist von Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

6. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, unabhängig hiervon einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

§ 9 Werkzeuge


1. Der Käufer trägt die Kosten der vom Verkäufer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Der Preis für die Werkzeuge enthält auch einmaligen Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen.

2. Käufer und Verkäufer sind sich einig, dass – sofern nichts anderes vereinbart wird – der Käufer nach Zahlung der Kosten Eigentümer der Werkzeuge wird. Die Übergabe der Werkzeuge wird durch Aufbewahrungspflicht des Verkäufers ersetzt.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich – unbeschadet Ziff. 6 – die Werkzeuge ausschließlich für die Aufträge des Käufers zu verwenden.

4. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Käufers und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist der Verkäufer bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl bzw. bis zum Ablauf des Vertrages zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt.

5. Im Kaufpreis eines vom Käufer bestellten und bezahlten Werkzeuges ist der Gegenwert für das vom Verkäufer beigestellte Know-how bei der Konzipierung und beim Bau nicht erhalten. Dies ist bei Herausgabe der Werkzeuge an den Käufer von diesem zusätzlich angemessen zu vergüten.

6. Solange der Käufer seinen Verpflichtung zur Bezahlung der Werkzeugkosten nicht nachgekommen ist und/oder sich hinsichtlich der ihm aus den Werkzeug gelieferten Teilen in Abneigung – und/oder Zahlungsverzug befindet, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an die Werkzeuge und ist darüber hinaus berechtigt, die Werkzeuge bis zur Abdeckung sämtlicher Forderungen an den Käufer beliebig weiter zu verwenden, insbesondere durch Vertrieb der aus der Werkzeuge hergestellten Teile; es entfällt also die Verpflichtung des Verkäufers, die Werkzeuge ausschließlich für Aufträge des Verkäufers zu verwenden. Soweit an den Werkzeugen gewerbliche Schutzrechte des Käufers bestehen, erteilt der Käufer für die Zeit seines Verzuges dem Verkäufer eine kostenlose Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Werkzeuge.

7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge für die Nachbestellungen des Käufers sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen der Werkzeuge erteilt werden.

8. Der Verkäufer haftet nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung der Werkzeuge auftreten. Wartungskosten, die durch den normalen Werkzeuggebrauch innerhalb der vereinbarten Standzeit erforderlich werden, gehen zu Lasten des Verkäufers.

9. Als Eigentümer der Werkzeuge trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Werkzeuge, ebenso sämtlicher Kosten der erforderlichen Versicherungen für die Werkzeuge.

10. Erlischt die Aufbewahrungspflicht im Falle § 9 Ziff. 7, so kann der Verkäufer den Käufer unter Fristsetzung zur Abholung der Werkzeuge auffordern. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, entweder die Werkzeuge auf Kosten des Käufers einzulagern oder sie zu verschrotten. Bewahrt der Verkäufer die Werkzeuge über den Zweijahreszeitpunkt hinaus auf, ist der Verkäufer von jeder Haftung bezüglich der Werkzeuge frei.

§ 10 Gewährleistung


1. Gewährleistungen werden individuell im Zuge einer Rahmenvereinbarung bzw. eines Rahmenauftrages mit dem Käufer geregelt. Sollte dies nicht vorliegen gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.

3. Mängelrügen i.S.v. Ziff. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.

4. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.

5. Zugesicherte Eigenschaften i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

7. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

9. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

11. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Hinsichtlich der Kosten werden sich Käufer und Verkäufer abstimmen. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

12. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

13. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten und in den Fällen, in denen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständern zwingend gehaftet wird.

Der Haftungsausschluß gilt ferner auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sich, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 11 Haftung


Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder sind nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend geboten.

§ 12 Schutzrechte

1. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Freiheit der im Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Verkäufer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer darf Lieferungen, Herstellungen und sonstigen Arbeiten sofort einstellen, wenn ein Dritter entgegenstehende Schutzrechte geltend macht und zwar ohne Prüfung der Rechtslage.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag vom Käufer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 13 Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Verkäufer selbst oder von Dritten stammen, i. S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Beanstandungen, die nicht vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes oder für die Aufrechnung mit geltend gemachten Gegenansprüchen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt.

§ 15 Abtretung von Ansprüchen

Der Käufer kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.

§ 16 Schluß

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

2. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten und subsidiär die Bestimmungen des BGB.

3. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozessen, ist, wenn der Käufer ein Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, Sinzig.

4. Sollt eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.